Muss es auch einen Gebäudestromvertrag für den Allgemeinstrom von WEGs geben?
In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) stellt sich oft die Frage, ob und wann ein spezieller Gebäudestromvertrag erforderlich ist, besonders wenn es um die Nutzung von Solarstrom geht.
Diese Frage gewinnt an Bedeutung, wenn die WEG selbst eine Photovoltaikanlage betreibt oder wenn ein externer Dienstleister wie im MARCLEY-Modell involviert ist. Hier erörtern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Überlegungen, die bei der Entscheidung für oder gegen einen solchen Vertrag eine Rolle spielen.
MARCLEY-Modell und externe Dienstleister
Im MARCLEY-Modell agiert MARCLEY als Betreiber und Stromlieferant. In diesem Fall werden individuelle Stromverträge mit den Einheiten sowie ein separater Vertrag für den Allgemeinstrom der WEG abgeschlossen. Dieser Ansatz sorgt für eine klare vertragliche Regelung zwischen dem Dienstleister und der WEG, was vor allem bei vermieteten Einheiten von Bedeutung ist.
Eigenbetrieb der PV-Anlage durch die WEG
Wenn die WEG selbst die PV-Anlage baut und betreibt, gestaltet sich die Situation anders. Der durch die Anlage erzeugte Strom kann als Eigenversorgung betrachtet werden, vor allem wenn er für den Allgemeinstrom verwendet wird. Bei dieser Konstellation könnte theoretisch auf einen gesonderten Gebäudestromvertrag verzichtet werden, vorausgesetzt, alle Wohneinheiten sind von Mitgliedern der WEG bewohnt und es gibt einen entsprechenden WEG-Beschluss dazu.
Rechtliche Betrachtungen nach § 42b EnWG
Gemäß § 42b des Gesetzes zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung sind solche Modelle der Eigenversorgung in WEGs zulässig, solange der Strom nicht an externe Dritte, wie Mieter in vermieteten Einheiten, verkauft wird. Für solche Fälle wäre tatsächlich ein formeller Gebäudestromvertrag notwendig, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen und eine korrekte Abrechnung sicherzustellen.
Für WEGs, die ihre eigenen PV-Anlagen betreiben und den Strom ausschließlich selbst nutzen, kann der formelle Weg eines Gebäudestromvertrags oft intern durch WEG-Beschlüsse geregelt werden. Dies bietet Flexibilität und reduziert die administrativen Hürden. Allerdings ist bei vermieteten Einheiten Vorsicht geboten – hier ist zur Wahrung der rechtlichen Klarheit und zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ein formeller Vertrag notwendig.
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